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Satzung des Vereins „Port of Arts e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Port of Arts e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein). Der Sitz des Vereins ist Sumte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
  • die Organisation und Durchführung von Kreativ-Workshops, Kursen und Projekten in den Bereichen Musik, bildende Kunst, Theater, Tanz, Literatur und digitale Medien;
  • die Bereitstellung von Materialien, Räumlichkeiten und qualifizierten Fachkräften;
  • die Kooperation mit Schulen, sozialen Einrichtungen, Jugendzentren und anderen relevanten Institutionen;
  • die Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Aufführungen, Präsentationen), um den Kindern und Jugendlichen eine Plattform für ihre Talente zu bieten.
  • Zielgruppe sind insbesondere sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche, unabhängig von Herkunft, Religion oder Geschlecht. Der Verein fördert die kreative Entwicklung, stärkt das Selbstbewusstsein und unterstützt die Integration der Zielgruppe.
  • Der Verein arbeitet selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und über die Angelegenheiten des Vereins abzustimmen. Sie verpflichten sich zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung von Beiträgen, soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und dem/der Protokollführer/in. Weitere Vorstandsmitglieder können berufen werden. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich; Aufwendungsersatz umfasst Auslagen im üblichen Rahmen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand führt Protokoll über seine Sitzungen.

§ 8a Vertretungsmacht
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
II. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
III. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26
Absatz 2, Satz 2 BGB), dass die folgenden Geschäfte nur wirksam durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam abgeschlossen werden können:
  1. Ankauf, Verkauf, Belastungen oder sonstige Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  2. Aufnahme von Krediten,
  3. Abschluss von Kauf- oder Leistungsverträgen über 300,00 Euro Einzel- oder Jahreswert,
  4. Abschluss, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen

§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Geschäftsführung
Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zum Geschäftsführer des Vereins zu bestellen und entsprechend zu beschäftigen. Die Bestellung kann erfolgen, wenn und soweit dies im Rahmen der Satzung, der geltenden Rechtsordnung und der steuerlichen Anforderungen (insb. Abgabenordnung) zulässig ist. Die Bestellung als Geschäftsführer ist zeitlich befristet bzw. auf eine bestimmte Aufgabe/Aufgabenstellung beschränkt und kann jederzeit durch den Vorstand beendet werden, sofern nichts anderes im Anstellungsvertrag vereinbart ist.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe oder der kulturellen Bildung.

Sumte, 14.01.2026